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   FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11   

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https://dejure.org/2014,18793
FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11 (https://dejure.org/2014,18793)
FG München, Entscheidung vom 03.06.2014 - 13 K 1443/11 (https://dejure.org/2014,18793)
FG München, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 13 K 1443/11 (https://dejure.org/2014,18793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung von Verlustfeststellungen zur Einkommensteuer wegen entstandener Studienkosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Einschränkung der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO bei Verlustfeststellungen durch § 10d Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 52 Abs. 25 S. 5 EStG i. d. F. des JStG 2007

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Einschränkung der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO bei Verlustfeststellungen durch § 10d Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 52 Abs. 25 S. 5 EStG i. d. F. des JStG 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.03.2006 - XI R 33/04

    Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs gemäß § 10d EStG bei

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Anlass für die Neuregelung war das BFH-Urteil vom 1. März 2006 (XI R 33/04, juris), nachdem ein Verlustfeststellungsbescheid bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen kann, wenn eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und auch nicht mehr durchgeführt werden darf (Ettlich, DB 2009, 18, 24, m.w.N.; BMF vom 30. November 2008, BStBl I 2007, 825).

    Der Gesetzgeber hat die Rechtslage so geregelt, wie sie bis zur Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des BFH vom 1. März 2006 (XI R 33/04, juris) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (Urteil des FG Hamburg vom 18. Februar 2013 6 K 43/11, juris).

  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Innerhalb der vorgegebenen Frist muss der Steuerpflichtige tätig werden, indem er eine Einkommensteuererklärung oder eine Feststellungserklärung abgibt (BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 IX R 5/11, juris).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Sie ist nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings bedürfen belastende Wirkungen des Gesetzes einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit, wenn der Steuerpflichtige in seinem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht wurde (BVerfG- Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, juris).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG- Beschluss vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, juris).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Obwohl der BFH mit Urteil vom 20. Juli 2006 (VI R 26/05, juris) entschieden hatte, dass für die Veranlagungszeiträume bis 2003 Kosten für ein Erststudium zu berücksichtigen sind, hat er die Geltendmachung der Verluste nicht erwogen.
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Das mit Gesetz vom 21. Juli 2014 im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, juris) eingeführte Abzugsverbot (§ 12 Nr. 5 EStG) für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums findet erst ab dem Veranlagungsjahr 2004 Anwendung.
  • BFH, 17.01.2013 - VI R 32/12

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann u.a. dann nicht entstehen, wenn der Steuergesetzgeber durch ein rückwirkendes Gesetz lediglich eine in der Vergangenheit herrschende Rechtspraxis kodifiziert, um so einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken (BFH-Urteil vom 17. Januar 2013 VI R 32/12, juris).
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da ein Verfahren beim BFH (Az.: IX R 32/13) anhängig ist, das dieselbe Rechtsfrage betrifft.
  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11

    Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Der Gesetzgeber hat die Rechtslage so geregelt, wie sie bis zur Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des BFH vom 1. März 2006 (XI R 33/04, juris) und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach (Urteil des FG Hamburg vom 18. Februar 2013 6 K 43/11, juris).
  • FG München, 14.08.2007 - 5 V 1558/07

    Zeitpunkt für eine bindende Entscheidung über einen einkommensteuerrechtlichen

    Auszug aus FG München, 03.06.2014 - 13 K 1443/11
    Zu dieser Einschätzung sei auch der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) München in seinem Beschluss vom 14. August 2007 (5 V 1558/07) gekommen.
  • BFH, 14.04.2015 - IX R 17/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Juni 2014  13 K 1443/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG München vom 3. Juni 2014  13 K 1443/11 aufzuheben und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. April 2008 und Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1999 vom 20. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. April 2011 das FA zu verpflichten, den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 auf 28.223 DM (14.430 EUR) festzustellen.

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